Kornwestheim (dapd). Stetig steigende Benzinpreise zwingen Autofahrer, sich nach Alternativen umzuschauen. Neben dem häufig zeitraubenden und nicht immer preisgünstigen öffentlichen Nahverkehr bieten sich für Berufspendler Fahrgemeinschaften an. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer sparen Kosten, man ist schnell unterwegs, und als netter Zusatzeffekt verspricht die gemeinsame Fahrt mehr Geselligkeit. „Dennoch sollte man eine Fahrgemeinschaft nicht eingehen, ohne zu wissen, welche Risiken sie birgt“, gibt Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim zu bedenken. „Besonders wenn etwas schief geht.“
„Juristen definieren eine Fahrgemeinschaft unterschiedlich“, erläutert der auf Verkehrsrecht spezialisierte Jurist. „Die meisten Fahrgemeinschaften rangieren eher im Rahmen alltägliche Gefälligkeit etwa für den Weg zur Arbeit oder zur Schule.“ Generell begründe eine bloße Gefälligkeit keinerlei rechtliche Pflichten. Die Beteiligten hafteten nur nach allgemeinem Deliktsrecht.
„Probleme tauchen meist erst dann auf, wenn etwas passiert, beispielsweise ein Unfall“, sagt Winter. „Ist ein Anderer schuld, haftet dieser und seine Haftpflicht.“
Im Regelfall springt Haftpflichtversicherung des Fahrers ein
„Ist jedoch der Fahrer der Fahrgemeinschaft schuld, sieht die Sache schon etwas komplizierter aus“, sagt der Rechtsanwalt. Es stelle sich die Frage, wer für die Schäden der anderen Mitglieder einer Fahrgemeinschaft aufkomme. Im Regelfall sei dies die Haftpflichtversicherung des Fahrers. Werde in Ausnahmefällen die Deckungssumme des Versicherungsvertrags überschritten, stelle sich die Frage, was dann geschehe. Nach Deliktsrecht müsse der Mitfahrer ein Verschulden des Fahrers beweisen. Zudem sei eine Haftung nach straßenverkehrsrechtlichen Sonder-Vorschriften möglich.
„Fährt man zur Schule oder zur Arbeitsstelle, ist auch daran zu denken, dass die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch genommen werden kann“, ergänzt Winter. Gehe es um das gemeinsame Erreichen eines Fahrtziels, sei die Rechtsprechung hier erfahrungsgemäß äußerst großzügig, so seien Umwege aus verkehrstechnischen Gründen zulässig. Möglich sei generell auch ein Haftungsausschluss, zum Beispiel der Gestalt, dass eine Haftung für die Beträge, die die Versicherung nicht zahle, nicht übernommen werde.
Tückische Nebenaspekte
Um sich rechtlich abzusichern, sollten derartige Modalitäten ausdrücklich untereinander geregelt werden, empfiehlt Winter, etwa bei dauerhafter Fahrgemeinschaft durch ein entsprechendes Schriftstück.
Jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft tue darüber hinaus gut daran, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. „Man stelle sich vor, jemand verursacht am Fahrzeug eines anderen einen Schaden und muss diesen selbst bezahlen – der Ärger ist vorprogrammiert, die Fahrgemeinschaft erledigt“, sagt Winter.
Ob man eine Insassenunfallversicherung abschließen möchte oder nicht, muss jeder selbst entscheiden. Meist sind deren Leistungen über andere Versicherungsarten bereits abgedeckt. Tücke lauert bei einem ganz anderen Punkt. „Wer fährt, sollte im Übrigen darauf achten, keinen Gewinn zu erzielen. Möglicherweise wäre er dann nämlich Gewerbetreibender und bräuchte sogar einen Personenbeförderungsschein“, sagt Winter.