Hannover. Das Finanzamt darf eingereichte Belege bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen die Steuererklärung zurückbehalten. Das Niedersächsische Finanzgericht (AZ: 7 K 228/08) entschied, dass der Steuerzahler die Herausgabe der Belege vorab nicht verlangen kann. In dem Fall hatte ein Mann zur Begründung seines Einspruches zahlreiche Belege eingereicht, um die Umsatzsteuererstattung für seine Ferienwohnung berechnen zu lassen. Als er die Originalbelege zurückhaben wollte, wies das Finanzamt darauf hin, dass die Belege wegen der laufenden Einspruchsbearbeitung noch benötigt werden und behielt die Rechnungen.
Dies geschah zu Recht, wie das Gericht in Hannover entschied. Das Finanzamt darf die Belege bis zum Verfahrensende behalten, denn die Vorschriften der Abgabenordnung stehen dem Anspruch des Eigentümers auf jederzeitige Rückgabe entgegen. Dabei gilt, dass sie Urkunden im Sinne der Abgabenordnung sind, deren Vorlage das Finanzamt zur Einsicht und Prüfung verlangen kann – und zwar bis zum Abschluss des Einspruchverfahrens.