Frankfurt. Betriebe können die Zuwendungen an die Mitarbeiter anlässlich einer Weihnachtsfeier von den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben befreien. Allerdings müssen dazu einige Regeln beachtet werden, wie Bund der Steuerzahler Hessen mitteilt.
Dazu darf neben der Weihnachtsfeier während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung – beispielsweise ein Betriebsausflug – stattgefunden haben. Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier insgesamt nicht mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. Dazu werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier, etwa die Musik, mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Geht die Weihnachtsfeier über den genannten Rahmen hinaus, gehören die gesamten Aufwendungen für die Arbeitnehmer zum Arbeitslohn, wobei eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
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