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Firmenflugzeug steuerlich nicht absetzbar

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München.  Selbstständige haben einen großen Spielraum, wenn es darum geht, Kosten der privaten Lebensführung zumindest zum Teil auf den Fiskus abzuwälzen. Soll allerdings ein Sportflugzeug steuerlich anerkannt werden, ist das Ende der steuerlichen Fahnenstange erreicht. Das Finanzgericht München (AZ: 7 K 1182/08) hielt es für rechtmäßig, dass das Finanzamt die Kosten für den Flugbetrieb einer Sportmaschine nicht anerkennt hatte, die der Geschäftsführer einer GmbH gerne abgesetzt hätte.

Die Richter verwiesen auf das Einkommensteuergesetz, wonach Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern dürfen. Und die Kosten für ein Sportflugzeug fielen unter diese „ähnlichen Zwecke“, sodass die Aufwendungen als private Lebenshaltungskosten einzustufen und damit steuerlich nicht absetzbar seien.

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