Fiskus setzt Fristen – Termine für Steuererklärung müssen beachtet werden
Elmshorn. Den 31. Mai hatten sich viele Steuerzahler im Kalender dick und rot angestrichen. An diesem Tag endete die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt – eigentlich. Zwar ist der Tag ein wichtiger Steuer-Termin. Doch wer ihn verpasst, muss nicht gleich Stress mit dem Finanzamt befürchten.
Beispielsweise kann allen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, der letzte Tag im Mai letztlich egal sein. Beispielsweise müssen Rentner nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte – der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte – höher sind als der Grundfreibetrag.
Auch Arbeitnehmer müssen nicht automatisch eine Steuererklärung abgeben. Das Gesetz nennt allerdings Fälle, in denen sie verpflichtet dazu sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug erzielt haben, etwa bei einem Nebenjob oder bei wenn ihnen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zufließen. Pflicht ist die Erklärung gegenüber dem Finanzamt auch, wenn in die Lohnsteuerkarte ein Lohnsteuerfreibetrag eintragen wurde.
Aber selbst, wenn sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist der Stichtag nicht das Ende aller Möglichkeiten. Erledigt etwa ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Abrechnung, verlängert sich die Abgabefrist in aller Regel mindestens bis zum Jahresende. Voraussetzung ist allerdings, dass die Steuerzahler einen entsprechenden Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen darf die Behörde die Unterlagen bereits vorher anfordern – und muss das mindestens vier Wochen vorher bekanntgeben.
Wer es tatsächlich nicht schafft, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben, kann das Finanzamt um Fristverlängerung bitten. Ein solcher Antrag muss jedoch gut und belegbar begründet sein – etwa durch eine Krankheit oder fehlende Unterlagen wie Bescheinigungen von Banken. Ein solcher Antrag sollte am besten schriftlich gestellt werden – ein Fax an das Finanzamt reicht.
Oft ist die Steuererklärung auch bereits fertig, dem Steuerpflichtigen fehlen aber noch einzelne Unterlagen. In diesem Fall muss keine Fristverlängerung beantragt werden, die Steuererklärung kann erst einmal unvollständig eingereicht werden. Allerdings sollten die fehlenden Unterlagen aber möglichst schnell folgen.
Wer sich tot stellt, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert, dem droht massiver Ärger. Denn das Finanzamt hat eine Vielzahl von Druckmitteln in der Hand. Zunächst einmal fordert es die fehlende Erklärung an und setze eine endgültige Frist. Danach wird die Behörde ein Zwangsgeld androhen, wenn immer noch keine Steuererklärung abgegeben wird. Hinzu kommen Verspätungszuschläge, die die Steuerlast erhöhen oder Nachzahlungen verringern. 15 Monate nach Ablauf des relevanten Steuerjahres wird die Steuernachzahlung zudem verzinst – mit 0,5 Prozent monatlich.