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Freigestellter Arbeitnehmer muss neue Beschäftigung nicht anzeigen

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Mainz (ddp.djn). Ein Arbeitnehmer, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt ist und weiterhin seinen Arbeitslohn bekommt, muss die Aufnahme einer neuen Tätigkeit während der Freistellung nicht grundsätzlich angeben.

Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, darf der früherer Arbeitgeber den Arbeitslohn auch nicht mit dem Gehalt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung verrechnen, wie das Landesarbeitsgericht Mainz entschied (Urteil vom 23. April 2009, AZ: 11 Sa 751/08).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer mit dem Insolvenzverwalter seines früheren Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dieser stellte den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung frei. Im Vertrag war weiter festgelegt, dass der Arbeitnehmer «die Möglichkeit» habe, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Werktagen vorzeitig zu beenden.

Als der Insolvenzverwalter erfuhr, dass der Arbeitnehmer während der Freistellung eine neue Arbeit angenommen hatte, behielt er von der ausstehenden Vergütung für den letzten Beschäftigungsmonat 2700 Euro ein. Die Anrechnung des Gehalts aus einer neuen Beschäftigung sei zwar im Aufhebungsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt worden, sie ergebe sich jedoch aus der Vertragsauslegung, argumentierte der Insolvenzverwalter. Er habe selbstverständlich erwartet, dass der freigestellte Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung anzeigen und damit das bestehende Arbeitsverhältnis beenden würde.

Während das Arbeitsgericht diese Auffassung teilte, sprach das Landesarbeitsgericht dem klagenden Arbeitnehmer die ausstehenden 2700 Euro zu. Der Aufhebungsvertrag beinhalte keine – im Übrigen zulässige – Klausel, die eine Anrechnung des Gehalts aus einer neuen Beschäftigung vorsehe. Aus dem Text lasse sich auch nicht die Pflicht des Arbeitnehmers ableiten, seinen alten Arbeitsvertrag zu kündigen, sobald er eine neue Beschäftigung finde. Denn dort sei ausdrücklich nur von der «Möglichkeit» und nicht der «Pflicht» zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Rede, betonten die Richter.

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