Geldgeschenke können Kindergeldanspruch gefährden
München. Für volljährige Kinder bekommen Eltern nur noch dann Kindergeld, wenn das Einkommen seit 2010 den jährlichen Grenzbetrag von 8004 Euro nicht übersteigt. Erbt der Nachwuchs Geld oder bekommt er es geschenkt, kann dies unter Umständen angerechnet werden und den Kindergeldanspruch gefährden, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts München (AZ: 10 K 2984/07).
In dem Fall hatte ein Kind von seiner Großmutter 10 000 Euro geschenkt bekommen und weitere 25 000 Euro als Vermächtnis erhalten. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Zuwendungen zu den maßgeblichen Bezügen des Kindes gehören, soweit damit der Unterhaltsbedarf oder die Berufsausbildung des Kindes gedeckt werden kann und die Eltern entlastet werden.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Geld nicht zum Konsum bestimmt wäre, sondern angelegt werden soll, also zweckgebunden verschenkt oder vererbt wird. Bei Geldschenkungen bedarf es dazu einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Liegt diese nicht vor, spricht die Vermutung dafür, dass die Gelder zumindest teilweise für Konsumzwecke des Kindes bestimmt sind. In einem Schenkungsvertrag oder im Testament sollte deshalb klar geregelt werden, dass das Geld zur Anlage bestimmt ist. Dann spielen bei der Bemessung des Einkommens für das Kindergeld nur die Erträge aus dem angelegten Geld eine Rolle.