Gerichtsurteil: Keine verkürzte Kündigungsfrist per Arbeitsvertrag!
Frankfurt/Main. Arbeitnehmer, die mindestens seit zwei Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Diese Frist lässt sich nicht durch eine Klausel im Arbeitsvertrag verkürzen, wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied (Urteil vom 14. Juni 2010, AZ: 16 Sa 1036/09).
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einem seit gut drei Jahren beschäftigten Lkw-Fahrer gekündigt. Die Kündigung erreichte den Arbeitnehmer Anfang Oktober und sollte zum 31. Oktober wirksam werden. Laut Arbeitsvertrag wäre die Kündigung fristgerecht gewesen, da dort eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende genannt war. Für das Arbeitsverhältnis galten weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung.
Vor Gericht erstritt der Lkw-Fahrer jedoch eine bis 30. November verlängerte Kündigungsfrist. Die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende sei unwirksam, entschieden die Richter. Denn der Kläger habe bei mehr als zweijähriger Beschäftigungsdauer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende (Paragraf 622 Absatz 2 BGB). Diese verlängerte Kündigungsfrist sei nicht durch eine einzelvertragliche Regelung verkürzbar.