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Geschäftsreisen mit Urlaubsabstechern sind anteilig absetzbar

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München. Berufstätige können die Flug-, Fahrtkosten und Übernachtungskosten selbst dann von der Steuer absetzen, wenn eine Geschäftsreise auch für die Freizeit genutzt wird. Das gelingt sogar bei einem Aufenthalt im Ausland an touristisch attraktiven Orten, da sich die Kosten aufteilen lassen. Dem Finanzamt gegenüber kann dies durch die Zeiten nachgewiesen werden, die auf Tagung oder Geschäftstermine und auf Erholung oder Besichtigungen entfallen. Auf diese neue steuerliche Möglichkeit weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 5/07) hat aktuell den Abzug als Werbungskosten erlaubt, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs am Gardasee auch in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten genutzt wird. Das gelingt bei Auslandsreisen allerdings nur dann erfolgreich, wenn der Berufstätige den Anteil für dienstliche und private Aktivitäten nachweist und die jeweils verbrachte Zeit dokumentiert. Dann lässt sich – ähnlich wie bei der Benutzung des heimischen Computers – ein Teil der Aufwendungen von der Steuer absetzen.

Lassen sich also die Aufwendungen einer Reise diesseits und jenseits der Grenze klar erkennbar auf einen dienstlichen und einen privaten Teil aufschlüsseln, sind die auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar oder der Arbeitgeber kann sie insoweit steuerfrei erstatten. Dazu gehören beispielsweise Kongressgebühren, Hotelrechnungen und Verpflegungsmehraufwendungen für den dem beruflichen Anlass zuzuordnenden Reiseteil. Darüber hinaus sind auch die Fahrtkosten für Pkw, Bahn oder Flieger zu berücksichtigen. Der berufliche Anteil der Reise darf allerdings nicht nur eine untergeordnete Randerscheinung darstellen. Darüber hinaus müssen die übrigen privaten Zeitanteile eindeutig feststehen und eine klare Trennung ermöglichen.

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