Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs – Verknüpfte Dienst- und Privatreisen besser steuerlich absetzbar
München. Wer seine Dienstreise bisher mit einer privaten Reise verknüpft hat, konnte die Kosten oft nur sehr schwierig in einem angemessenen Umfang steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (AZ: GrS 1/06) hat jetzt aber seine Rechtsprechung zu diesem Punkt geändert und will insgesamt eine Aufteilung von Kosten in berufliche und damit absetzbare und privat veranlasste und damit nicht absetzbare Anteile zulassen.
In dem Fall hatte ein Mann eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Die Kosten dafür wollte der Mann steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkannte zwar bei der einwöchigen Reise die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage steuerlich an, weil es diese Kosten entsprechend der Messedauer für beruflich veranlasst hielt. Die Flugkosten wollte das Finanzamt allerdings nicht anerkennen.
Erst das Finanzgericht hielt sie im Verhältnis vier zu sieben für absetzbar, weil die Messe vier der insgesamt sieben Aufenthaltstage in Anspruch nahm. Dagegen ging das Finanzamt in Revision und führte damit eine Grundsatzentscheidung herbei. Denn der für die Revision zuständige Senat des Bundesfinanzhofes (AZ dort: VI R 94/01) hielt die Entscheidung für richtig und legte sie sogar noch dem Großen Senat vor.
Und der urteilte, dass die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können. Und zwar im gleichen Verhältnis, wie auch die Reisekosten vor Ort selbst aufgeteilt werden können. Im Beispiel war deshalb der Flug mit vier Siebtel der Gesamtkosten steuerlich absetzbar. Ein Abzug der Aufwendungen käme nach der Entscheidung des Großen Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (zum Beispiel bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, denn der Große Senat hat damit die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der dem Einkommensteuergesetz ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen werden konnte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt sich nach Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen im Bereich der Werbungskosten und Betriebsausgaben haben.
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