Handwerker dürfen für Steuervorteil auch von Dritten bezahlt werden
Leipzig. Handwerkerleistungen können auch vom Konto eines Dritten bezahlt werden, ohne dass der Auftraggeber den Steuervorteil für Handwerkerleistungen nach ) 35a Abs. 2 EStG verliert. Dieser abgekürzte Zahlungsweg ist nämlich kein Verstoß gegen das Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge. Das hat das Sächsische Finanzgericht (AZ: 4 K 645/09) entschieden.
In dem Fall hatte ein Ehepaar Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen und 20 Prozent des Arbeitslohnes aus dem Rechnungsbetrag als Steuerbonus kassieren wollen. Da allerdings ein Elternteil des Ehepaares die Rechnung gezahlt hatte, gewährte das Finanzamt keine Steuerermäßigung, weil es den abgekürzten Zahlungsweg nicht anerkennen wollte.
Das sahen die Finanzrichter jedoch anders: Es mache keinen Unterschied, ob der Elternteil das Geld direkt an den Handwerker zahlt oder ob er es den Eheleuten mit der Maßgabe übergibt, damit die offene Handwerkerrechnung zu zahlen. Da in diesem Fall die Kosten steuerlich absetzbar sind, müssen sie es auch sein, wenn der Elternteil die Rechnung ohne Umwege selbst bezahlt.
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