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Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuerbonus vor Gericht

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Berlin. Mieter und Eigentümer, die privat Handwerker, Putzhilfen oder Gärtner beschäftigen, erhalten vom Fiskus für 2009 einen höheren Steuerrabatt. Ob das auch für 2008 gilt, müssen die Gerichte klären. Denn um die Binnenkonjunktur anzukurbeln, hatte die große Koalition zur Jahreswende 2008/2009 beschlossen, den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Privathaushalten auf 1 200 Euro zu verdoppeln. Eigentlich sollte die Anhebung erst zum 1. Januar 2009 wirksam werden. Doch in der Hektik der Krise ist dem Gesetzgeber offenbar eine Panne unterlaufen. Denn die Anhebung der Steuerermäßigung wurde gleich in zwei Gesetzen verankert, von denen eines bereits 2008 in Kraft trat.

Steuerexperten streiten jetzt darüber, welches der beiden Gesetze für den Steuerbonus maßgebend ist. Die Finanzverwaltung will den höheren Steuerbonus erst für Aufwendungen ab 2009 gewähren. Den Streit wird am Ende wohl der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. Eine Klärung wird nicht lange auf sich warten lassen. Die ersten Musterverfahren sind vor erstinstanzlichen Finanzgerichten bereits anhängig, so beispielsweise vor dem Finanzgericht Rheinland Pfalz (Az. 3 K 2002/09) und vor dem Finanzgericht Münster (Az. 5 E 3847/09 E und 5 K 3848/09 E).

Wer für 2008 noch keinen bestandskräftigen Steuerbescheid in den Händen hält, kann von den handwerklichen Schlampereien des Gesetzgebers möglicherweise nachträglich profitieren. Betroffene Steuerzahler sollten ihre Handwerkerkosten bis zu 6 000 Euro (maximale Steuerermäßigung: 20 Prozent / 1200 Euro) unbedingt geltend machen und ablehnende Steuerbescheide unter Berufung auf die anhängigen Musterprozesse per Einspruch anfechten. Die Finanzämter werden Handwerkerleistungen für 2008 zwar zunächst nur bis zu 3 000 Euro anerkennen. Sie lassen aber Einsprüche ruhen, bis der Streit endgültig vom Tisch ist. Entscheiden die Gerichte pro Steuerzahler, gibt es später eine nachträgliche Steuererstattung.

Den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen gibt es bereits seit 2003. Die in der Praxis kaum bekannte Steuerermäßigung ist bares Geld wert – sponsert das Finanzamt Mietern und Grundbesitzern doch die Kosten für die Renovierung der vier Wände ebenso wie älteren Menschen den Lohn für eine Pflegekraft, einen Fensterputzer oder Gärtner. Mieter können einen Teil ihrer Nebenkosten für Hauswart, Treppenhausreinigung, Wartungsarbeiten und Schornsteinfeger steuerlich absetzen, wenn ihnen der Vermieter oder Verwalter den maßgeblichen Anteil der Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung gesondert ausweist.

Auch an privaten Umzugskosten beteiligt sich Vater Staat. Wer einem Handwerker einen Auftrag erteilt, kann 20 Prozent der Kosten – maximal 1 200 Euro pro Jahr – direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises von der Bank. Bei Barzahlung entfällt der Steuervorteil nach einem Urteil des BFH vom 20. November 2008 (Az. VI R 14/08).

Steuerersparnisse bringen zudem nur die Lohn- und Fahrtkosten des Handwerkers – die Materialkosten müssen deshalb auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Wer das förderfähige Kostenlimit von 6 000 Euro bereits ausgereizt hat, sollte anstehende Zahlungen besser ins nächste Jahr verschieben oder die Rechnungen splitten.

ddp.djn/mid/mbr

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