BGH erklärt Abrechnung nach Lieferrechnung für unzulässig
Karlsruhe (dapd). Vermieter dürfen bei der Heizkostenabrechnung nur die tatsächlich verbrauchte Energie abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die jährlichen Zahlungen des Vermieters an den Energielieferanten sind dagegen keine zulässige Abrechnungsgrundlage.
Mit dem Grundsatzurteil vom Mittwoch erklärte der Mietsenat des BGH die Heizkostenabrechnung eines Vermieters in Hessen für fehlerhaft. Der hatte von einem Gasunternehmen Energie für die zentrale Heizungsanlage bezogen. Dafür zahlte er monatliche Abschläge. Aufgrund dieser Zahlungen erstellte er die Heizkostenabrechnungen für 2007 und 2008 nach dem sogenannten Abflussprinzip und verlangte Nachzahlungen. Die Mieter verweigerten die Zahlung und verlangten eine Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Gasverbrauchs der Heizanlage.
Der BGH erklärte jetzt die Abrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip für unzulässig. Das bedeutet, dass es auch dann unwirksam ist, wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde. Vermieter können also auch nicht mehr ihre Rechnung für die Öllieferung vorlegen und ohne Angabe des tatsächlichen Jahresverbrauchs abrechnen. In der Praxis sind Abrechnungen nach dem Abflussprinzip jedoch die Ausnahme.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 156/11)