Höhere Freigrenze für nicht als Arbeitslohn zu versteuernde Aufmerksamkeiten
Essen – Die Verwaltungsanweisungen zu den sogenannten Lohnsteuerrichtlinien sind für 2015 aktualisiert worden. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist auf folgende Neuerung im Rahmen dieser Lohnsteueränderungsrichtlinien hin. So wird bei den Steuervergünstigungen für Sachbezüge die Freigrenze für nicht als Arbeitslohn zu versteuernde Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse von derzeit 40,00 Euro auf 60,00 Euro erhöht.
Die Regelung sieht im Einzelnen vor:
Anlässlich von persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers, also z.B. Geburtstag, Hochzeit, Dienstjubiläen, können Sachgeschenke im Wert von maximal 60,00 Euro (bis 2014 waren es 40,00 Euro) steuerfrei verschenkt werden. Der Wert von 60,00 Euro bezieht sich nicht auf den Monat oder das Jahr, sondern auf das jeweilige persönliche Ereignis. Sofern ein Arbeitnehmer in einem Monat mehrere persönliche Ereignisse feiert, kann er mehrfach Sachgeschenke im Einzelwert von 60,00 Euro erhalten. Diese Steuerfreistellung, die auch von der Sozialversicherung übernommen wird, findet sich im R 19.6. Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien.
„Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die oben genannte Regelung ausschließlich für Sachzuwendungen gilt. Hingegen sind Geldzuwendungen – auch innerhalb der Grenze von 60,00 Euro – immer steuer- und sozialversicherungspflichtig“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.