Stuttgart. Das Steuerrecht ist besonders in Deutschland sehr kompliziert, einzelne Gesetzgebungsverfahren werden zunehmend hektischer umgesetzt. Kein Wunder, dass Finanzämter immer öfter die Abgaben aufgrund umstrittener gesetzlicher Regelungen berechnen. Daher ergehen Einkommensteuerbescheide zu vielen Anwendungsregeln nur noch vorläufig, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.
Mit dem begrenzten Abzug von Kosten für das heimische Arbeitszimmer, Versicherungsaufwendungen, dem Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, dem Abzug von privaten Steuerberatungskosten und weiteren Themen sind derzeit insgesamt zehn Punkte strittig, zu denen Einkommensteuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten.
Ein aktueller Erlass der Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 3 – S-0338/07/10010) fügt nun mit dem Solidaritätszuschlag einen weiteren Streitpunkt hinzu. Damit ergehen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide, die jetzt von den Finanzämtern erlassen werden, hinsichtlich dieser Ergänzungsabgabe ab dem Veranlagungszeitraum 2005 automatisch nur noch vorläufig, weil der «Soli» nach dem Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen spätestens ab 2007 seine Berechtigung verloren hat und der Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt worden ist. Ein solcher Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass Steuerbescheide zu den aufgelisteten Themenbereichen ohne weiteres Zutun und Verjährungsfristen so lange offen bleiben, bis die Gerichte endgültig entschieden haben.
Wer allerdings aus anderen Gründen mit der Festsetzung des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss weiterhin konkret Einspruch einlegen, denn die Vorläufigkeit wirkt nur punktuell auf die aufgelisteten strittigen Punkte. Bürger, die noch nicht bestandskräftige Bescheide vorliegen haben, sollten sofort Einspruch einlegen und mit Verweis auf den Erlass des Fiskus auf einen Vorläufigkeitsvermerk pochen. Damit entgegen sie dem Risiko der endgültigen Besteuerung.
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