Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Gaskunden im Kampf gegen Preiserhöhungen gestärkt. Die Karlsruher Richter verwarfen in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde des Berliner Gasversorgungsunternehmens Gasag, das zuvor bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert war. Der BGH hatte im Juli 2009 eine von der Gasag in Sonderkunden-Verträgen verwendete Preiserhöhungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.
Die Klausel lautete: „Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die Gasag berechtigt, die Gaspreise (…) auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der Gasag anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.“
Der BGH rügte, dass diese Klausel „die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen“ vorsehe. Sie ermögliche damit eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich die Kosten des Versorgungsunternehmens insgesamt nicht erhöht hätten. Außerdem enthalte die Klausel keine Pflicht der Gasag zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden günstig sei. Das Unternehmen wäre nach der Klausel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisreduzierung vorzunehmen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die BGH-Entscheidung nicht gegen Grundrechte der Gasag. Das Unternehmen sah die verfassungsrechtliche Garantie der freien Berufsausübung verletzt. Der BGH habe die „existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen“ seiner Entscheidung missachtet, weil dem Unternehmen dadurch Rückforderungen durch eine Vielzahl von Kunden drohten, argumentierte die Gasag.
(AZ: 1 BvR 2160/09 und 1 BvR 851/10 – Beschluss vom 7. September 2010)