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Kein Kindergeld ohne Ausbildung – Regeln für Au Pair, Praktikum und Co.

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Berlin. Auch volljährige Kinder haben bis zu ihrem 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld, wenn sie ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Keine Probleme mit der Familienkasse gibt es, wenn Kinder noch zur Schule gehen, eine betriebliche Ausbildung machen oder studieren. Anspruch auf Kindergeld besteht auch während eines so genannten freiwilligen Jahres.

Komplizierter wird es jedoch, wenn Kinder im Anschluss an Schul- oder Studienzeiten als Au Pair arbeiten, freiwillige Praktika absolvieren oder anderen Tätigkeiten nachgehen, die zwar zur Ausbildung zählen können, aber nicht unbedingt müssen.

Ein Au-Pair-Aufenthalt im Ausland beispielsweise zählt nur dann als Berufsausbildung, wenn während des Aufenthalts mindestens zehn Wochenstunden Sprachunterricht stattfinden. Ob auch sechs Wochenstunden reichen, entscheidet demnächst der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Verfahren (AZ: III R 58/08).

Bei freiwilligen Praktika muss der Bezug zur laufenden Ausbildung beziehungsweise dem angestrebten Beruf klar erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, wertet die Familienkasse das Praktikum als Ausbildungsunterbrechung und streicht das Kindergeld für die Dauer des Praktikums.

Beispielsweise macht allein die Betätigung als Schatzmeister in einem politischen Studentenverband aus einem Urlaubssemester noch kein juristisches Praktikum, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied (Urteil vom 20. November 2009, AZ: 5 K 2456/08). Damit hatte der Student während des Urlaubssemesters auch keinen Anspruch auf Kindergeld.

Zur Berufsausbildung können zumindest nach Ansicht einiger Finanzgerichte auch Trainee-Programme und andere unmittelbar berufsvorbereitende Schulungen zählen. So entschied kürzlich das Finanzgericht Köln, dass eine angehende Flugbegleiterin während einer Vorbereitungsschulung durch ihren künftigen Arbeitgeber Kindergeld bekommen kann (Urteil vom 3. März 2010, AZ: 10 K 212/09). Zur Begründung führten die Richter aus, dass das Kind weder Arbeitslohn beziehen noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Fluggesellschaft stehe. Die Schulung sei daher noch als Ausbildung zu werten.

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