Erneuerbare Energien sind auf dem Vormarsch. Im privaten Bereich setzen immer mehr Immobilienbesitzer auf die Gewinnung von Energie durch Photovoltaik (PV) Anlagen. Hiermit lassen sich neben der Eigennutzung auch Gewinne aus der Mehrerzeugung von Strom realisieren. Ob auf diese Gewinne Einkommenssteuer gezahlt wird, können die Betreiber mittels Wahlrecht frei entscheiden. Die Kanzlei Trimborn . Partner – ein Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen – erklärt in diesem Beitrag, wie es sich mit der Einkommenssteuer beim Betrieb einer PV Anlage verhält.
Die Bedingungen zur Befreiung von der Einkommenssteuer
Um für die Befreiung in Frage zu kommen, darf die Immobilie nur zu kleinen Teilen gewerblich genutzt werden. Während ein einzelnes Arbeitszimmer kein Problem darstellt, sollte man von einer intensiveren Nutzung zu gewerblichen Zwecken absehen. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die Leistung der Anlage 10 Kilowatt nicht übersteigt, sie sich auf dem zu Wohnzwecken genutzten Haus befindet, die Anlage nach 2003 angeschafft wurde oder nicht mehr als 20 Jahre in Betrieb ist.
Als PV-Anlagen Betreiber können Sie wählen
Sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen zutreffen, kann man als Betreiber einer entsprechenden Anlage wählen, ob man sich von der Einkommenssteuer befreien lassen möchte. Doch nicht in jedem Falle ist das unbedingt lohnenswert. Entscheiden sich Betreiber für eine Steuerbefreiung, gilt diese immer auch rückwirkend. Sofern also Steuerbescheide aus den Vorjahren noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, würden in einem solche Falle nicht nur die Gewinne, sondern auch die Verluste (beispielsweise durch geltend gemachte Abschreibungen) aus der Steuererklärung gestrichen. Im Falle geltend gemachter Verluste kann es hier zu empfindlichen Steuer-Nachzahlungen kommen. Bei der Wahl für oder gegen eine Steuer-Befreiung, sollte in jedem Falle der Steuerberater konsultiert werden, um das bestmögliche finanzielle Ergebnis herauszuholen.
Steuerliche Liebhaberei
Nach einem formlosen Antrag an das Finanzamt wird dem Betreiber ohne weitere Prüfung die steuerliche Liebhaberei unterstellt. Damit entfällt automatisch auch die Verpflichtung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Photovoltaik-Anlage wird nicht länger in das Betriebsvermögen gezählt. Die Konsequenz: Der buchhalterische Aufwand dürfte sich in den meisten Fällen reduzieren.
Ausgeförderte Anlagen
Ausgeförderte Anlagen stellen einen Sonderfall dar. Bei ihnen kann man frühesten nach 20 Jahren Betriebsdauer zu Liebhaberei übergehen. Dabei spielt der Veranlagungszeitraum eine Rolle. Ab dem Veranlagungszeitraum auf dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, kann dann das Wahlrecht geltend gemacht werden.