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Keine Kündigung nach Abmahnung wegen ähnlichem Pflichtverstoß

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Berlin. Arbeitgeber dürfen bei einer wiederholten Pflichtverletzung nur dann verhaltensbedingt kündigen, wenn sie den betroffenen Arbeitnehmer wegen dieses Pflichtverstoßes schon einmal abgemahnt haben. Das stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil klar (Entscheidung vom 18. Dezember 2009, AZ: 6 Sa 1239/09) und wies damit die Berufung des beklagten Arbeitgebers ab.

Der Arbeitgeber hatte die Klägerin wegen häufiger Fehlzeiten dazu verpflichtet, künftig stets eine ärztliche Krankschreibung vorzulegen. Im September 2007 meldete sich die Arbeitnehmerin verspätet krank und gab zunächst an, dass sie nur ein bis zwei Tage fehle. Tatsächlich lag ihr bereits die Krankschreibung des Arztes für eine Arbeitswoche vor. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber eine Abmahnung wegen falscher Angaben zur Krankheitsdauer aus.

Anfang Dezember 2008 erkrankte die Klägerin und meldete sich erneut erst mit Verspätung. Ihr Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Künden fristgemäß und verwies auf die ausgesprochene Abmahnung. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Zwar habe die Klägerin ihre Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung wiederholt verletzt, befanden die Richter. Sie sei aber nicht wegen dieses Pflichtverstoßes abgemahnt worden, sondern wegen der Falschangabe zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Damit könne der Arbeitgeber die verhaltensbedingte Kündigung nicht auf die verspätete Krankmeldung vom Dezember 2008 stützen.

ddp.djn/rog/rab

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