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Kleingeredete Krankheiten kosten den Versicherungsschutz

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Cottbus (ddp.djn). Wer in einem Antrag für eine Personenversicherung bei der Frage nach Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen der vergangenen fünf Jahre falsche Angaben macht, handelt arglistig und verliert seinen Versicherungsschutz. Das hat das Landgericht Cottbus (AZ: 6 O 38/09) entschieden. In dem verhandelten Fall kam erschwerend dazu, dass die angegebenen Krankheiten bereits ausgeheilt waren, die Folgen der verschwiegenen Erkrankungen jedoch nicht absehbar sind.

Dem Betroffenen half es in diesem Fall auch nichts, dass er im Antrag auf den Hausarzt verwiesen hatte. Denn ein solcher Verweis allein löst bei der Versicherung keine Nachfrageobliegenheit aus. Das gilt nach Meinung der Cottbusser Richter vor allem, wenn wie in diesem Fall nur ausgeheilte Krankheiten angegeben werden.

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