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Kniffe für die Abgeltungssteuer – Zahlungen an das Finanzamt lassen sich auf das Nötigste reduzieren

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Elmshorn. Die Abgeltungssteuer greift ein Viertel der Erträge ab, wenn Sparer Zinsen und andere Kapitalerträge erwirtschaften. Mit ein paar Kniffen lässt sich diese Abgabe auf das Nötigste reduzieren. So sollten etwa Freistellungsaufträge kontrolliert werden. Denn auch mit der Abgeltungssteuer werden Teile der erzielten Erträge steuerfrei gestellt. Bis zu 801 Euro sind es bei Alleinstehenden, bis zu 1602 Euro bei Verheirateten.

Dabei ist es wichtig, die Aufträge an die Anlagestrategie anzupassen. Denn – und das vergessen viele Sparer – der Freistellungsauftrag gilt nicht nur für Zinsen, sondern auch für Kursgewinne bei Fonds und für die volle Dividende. Ohne Anpassung der Freistellungsaufträge verpuffen die Freibeträge vielleicht wirkungslos, wenn beispielsweise Kursgewinne nicht erfasst werden. Im Blick haben sollten Anleger zudem, dass die depotführende Bank Gewinne und Verluste gegeneinander aufrechnet – erst dann «wirkt» der Freistellungsauftrag.

Grundsätzlich bietet die Abgeltungssteuer jedoch bessere Möglichkeiten, Verluste zu verrechnen. So können Gewinne aus Wertpapiergeschäften miteinander verrechnet werden, aber auch erhaltene Zinsen und Dividenden fließen in die Verrechnung mit ein. Den dafür geschaffenen Verlustverrechnungstopf muss die Bank im Auge behalten, damit niemand unnötig Abgeltungssteuer bezahlt. Dabei gilt, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen – zu groß ist die Angst des Staates, dass eine Börsen-Baisse die Abgeltungsteuer-Einnahmen eines ganzen Jahres aufzehrt.

Werden die Verluste nicht verrechnet, weil nicht genug Gewinne da sind, können die sie stehenbleiben. Verluste bei unterschiedlichen Banken und Geldinstituten werden übrigens nicht automatisch verrechnet. Sparer können dies aber über die Steuererklärung tun.

Ganz wichtig ist es auch, Altverluste anrechnen zu lassen. Zunächst einmal verrechnet das Finanzamt diese Altverluste mit steuerpflichtigen Altgewinnen. Wenn Verluste sich nicht verrechnen lassen, können Sie bis in 2013 vorgetragen und bis dahin mit Veräußerungsgewinnen (jedoch nicht mit Zins- und Dividendeneinnahmen) verrechnet werden.

Auch der Steuersatz sollte überprüft werden. Denn die 25 Prozent sind nicht in Stein gemeißelt. Grundsätzlich gilt, dass die Abgeltungsteuer nur dann zur Anwendung kommt, wenn der persönliche Steuersatz über 25 Prozent liegt. Gerade im Alter zahlen viele Rentner aber deutlich weniger Steuern und erreichen den Steuersatz von 25 Prozent gar nicht. Alle Einkünfte sollten deshalb in der Steuererklärung angegeben werden – das Finanzamt besteuert die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne dann auch nur mit dem individuellen Steuersatz. Der kann dann deutlich unter 25 Prozent liegen.

Ältere Sparer ab Mitte 60 haben zudem die Möglichkeit, für Teile ihres Einkommens und auch für Zinsen und Veräußerungsgewinne den sogenannten Altersentlastungsbetrag geltend zu machen. Der wird zwar in den kommenden Jahren mehr und mehr abgeschmolzen, bis er 2040 ganz abgeschafft ist. Bis dahin aber kann er in Anspruch genommen werden. In der Folge bleiben neben dem Sparfreibetrag weitere Kapitalerträge steuerfrei, wenn der Altersentlastungsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Die Voraussetzung dabei ist, dass der Steuerpflichtige bereits vor Beginn des Kalenderjahres sein 64. Lebensjahr vollendet hat.

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