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Kurze Bewusstseinsstörung schließt Versicherungsschutz aus
Dortmund. Unfallversicherungen zahlen ihren Versicherten nichts, wenn der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung beruht, die eine konkrete Gefahrenlage unbeherrschbar werden lässt. Eine solche Bewusstseinsstörung kann auch schon dann anzunehmen sein, wenn dem Versicherten nur kurz «schwarz vor Augen» wird, wie eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (AZ: 2 O 21/08) zeigt. Bei solchen kleinen Schwindelanfällen ist die Versicherung aus dem Schneider und kommt um die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme herum.
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