Kurze Frist für freiwillige Arbeitslosenversicherung
Berlin. Arbeitnehmer, die in die Selbstständigkeit wechseln oder ihre Beschäftigung zur Pflege von Angehörigen unterbrechen, können sich freiwillig bei der Bundesarbeitsagentur versichern. Wer diese Möglichkeit nutzen will, muss innerhalb von vier Wochen nach Ende der abhängigen Beschäftigung beziehungsweise nach Ende der versicherten Pflegezeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine freiwillige Versicherung in keinem Fall mehr möglich, worauf die Bundesagentur für Arbeit in einem aktualisierten Merkblatt hinweist.
Freiwillig Versicherte zahlen pauschale, vom tatsächlichen Einkommen unabhängige Beiträge. Derzeit belaufen sich die Beiträge auf monatlich 17,89 Euro für Selbstständige (Ostdeutschland: 15,19 Euro) sowie 7,15 Euro für Pflegepersonen (Ostdeutschland: 6,08 Euro). Arbeitnehmer, die sich während einer Auslandsbeschäftigung freiwillig weiterversichern, zahlen einheitlich 17,89 Euro im Monat.
Werden freiwillig Versicherte arbeitslos, berechnet die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zunächst nach den Regeln für pflichtversicherte Arbeitnehmer. Hat aber beispielsweise ein freiwillig versicherter Selbstständiger in den zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit weniger als 150 Tage als abhängig Beschäftigter gearbeitet, bekommt er Arbeitslosengeld auf Basis eines fiktiven Einkommens in Abhängigkeit von seiner Qualifikation ausgezahlt. Alleinstehende Akademiker haben demnach Anspruch auf ein monatliches Arbeitslosengeld von 1266 Euro (Ostdeutschland: 1131,60 Euro), freiwillig Versicherte ohne Ausbildung bekommen demgegenüber nur 716,70 Euro (Ostdeutschland: 607,20 Euro).
Weitere Informationen gibt es auf den Internet-Seiten der Bundesarbeitsagentur (arbeitsagentur.de, Link Veröffentlichungen, Suche nach «Hinweisblatt zur freiwilligen Weiterversicherung»)
ddp.djn/rog/rab