Leasing von Firmenfahrzeugen – so lassen sich steuerliche Vorteile nutzen
Kaum ein Unternehmen kommt trotz verstärkter Ausrichtung aufs Online-Geschäft heute noch ohne ein Firmenfahrzeug aus. Der persönliche Kontakt zu Kunden und Geschäftspartnern hat nach wie vor große Relevanz. Auch für zahlreiche Arbeitnehmer ist ein Firmenfahrzeug ein wichtiges Karriere-Kriterium da nicht selten auch auf eine private Nutzung spekuliert wird. Stellt sich nur noch die Frage, auf welchem Weg ein Firmenfahrzeug angeschafft werden soll.
Auch wenn nachhaltige Lösungen wie Car-Sharing & Co. auf dem Vormarsch sind, gewinnt das Firmen-Leasing immer mehr Anhänger. Dies insbesondere aufgrund seiner steuerlichen Vorteile. Wie können Steuervorteile genutzt werden? Worauf gilt es zu achten? Der folgende Überblick liefert die wichtigsten Antworten.
Steuerliche Anerkennung von Leasingkosten – dies sind die Voraussetzungen
Folgende Punkte sind besonders aufmerksam zu betrachten:
- Definition Eigentümer Leasinggegenstand
- Festlegung Leasinggrundzeitraum
- Verzicht auf Kaufoption
- Anteil Privatfahrten
Eigentümer des Leasinggegenstands
Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Unternehmer als Leasingnehmer nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dreh- und Angelpunkt bei einer solchen Bewertung ist die Zurechnung des geleasten Gegenstands. Daran bemisst sich, ob der Zahlbetrag für das Leasing als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand dem Leasinggeber zugerechnet wird. Ein Betriebsausgabenabzug ist dann direkt möglich.
Achtung: Der Nachweis, als Unternehmer nicht Eigentümer des Firmenfahrzeugs zu sein, kann unter Umständen zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Die Finanzverwaltung hat diesen Aspekt besonders scharf im Fokus. Wenn das Finanzamt den Betrieb als Eigentümer des geleasten Fahrzeugs definiert, werden die Ausgaben wie ein Ratenkauf gewertet. In einem solchen Fall müssten Unternehmer eine Abschreibung des geleasten Firmenwagens vornehmen. Lediglich die für die Leasingraten anfallenden Zinsen sind dann noch steuerlich abzugsfähig.
Festlegung des Leasinggrundzeitraums
Des Weiteren kommt es auf den Grundzeitraum an, welcher im Leasingvertrag für den Firmenwagen festgehalten ist. Hierbei gilt die 40-90-Regel. Dieser Zeitraum darf maximal 90 % der üblichen Nutzungsdauer (wie sie von der amtlichen Abschreibungstabelle definiert wird) betragen. Das Minimum liegt bei 40 %. Durch diese beiden Kennzahlen wird das Firmen-Leasing von anderen Finanzierungsvarianten deutlich abgegrenzt.
Wichtig ist, hierbei Folgendes zu wissen: Unterschreiten Sie die 40 % oder übersteigt der Grundzeitraum für das Leasing die 90 %, werden Sie vom Finanzamt als Besitzer des geleasten Fahrzeugs ausgemacht. Den Knackpunkt sieht die Finanzverwaltung ganz klar auf Seiten des Leasinggebers. Vereinfacht gesagt soll sich das Leasinggeschäft für den Leasinggeber nicht schon bei einem Grundleasingzeitraum von unter 40 % der üblichen Nutzungsdauer bei gleichzeitig hohen Leasingraten lohnen. Tut es das doch, argumentiert das Finanzamt, dass das Leasing keine Miete, sondern ein Ratenkauf sei.
No-Go Kaufoption
Um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu gelangen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass im Leasingvertrag keinerlei Kaufoption enthalten ist – auch nicht mit oder nach Zahlung der letzten Leasingrate.
Augen auf beim Abschluss eines Leasingvertrags
Wer als Leasinggeber einen Leasingvertrag für Firmenfahrzeuge anbietet, sollte diese feinen Differenzierungen kennen. Dies ist üblicherweise bei renommierten Fahrzeugmarken der Fall, weshalb ein Leasingvertrag mit einem Autohaus als seriös gilt. Bei anderen Anbietern, die sich vielerorts online tummeln, ist es wichtig, beim Vertragsabschluss genau hinzuschauen.
Anteil an Privatfahrten beim Firmen-Leasing
Da Unternehmer stets ihre Finanzen im Blick haben, sollte der attraktive Betriebsausgabenabzug möglichst zu 100 % durchsetzbar sein. Das ist jedoch nicht immer möglich, weshalb es auch hier einige Differenzierungen zu beleuchten gilt.
Um als Leasingfahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet werden zu können, darf der Anteil an privaten Fahrten 10 % nicht übersteigen. In diesem Fall ist ein vollständiger Betriebsausgabenabzug möglich. Etwas komplizierter wird es, wenn dieser Anteil zwischen 10 % und 50 % liegt. In der Regel obliegt dem Unternehmer der Nutzungsnachweis. Hierzu kann es erforderlich sein, ein Fahrtenbuch zu führen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist.
Da Freiberufler ihr Firmenfahrzeug häufig auch zu einem Teil privat nutzen, ist es hilfreich, abzuwägen, welche Variante günstiger ist: Anteilige Zuordnung zum Betriebsvermögen und Abziehbarkeit von Leasingkosten? Oder Zuordnung zum Privatvermögen und Ausgleich durch Kilometerpauschale? Ein Steuerberater kann bei einer solchen Kalkulation im Zweifel eine große Unterstützung sein.
Fazit
Da die Finanzverwaltung bei der Definition von Leasing genau prüft, sollten sich Unternehmer mit den Vertragsmodalitäten im Vorfeld gründlich auseinandersetzen. Darüber hinaus ist es wichtig, im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit zu rechnen, ob der Betriebsausgabenabzug überhaupt lohnenswert ist.