Leerstehende Immobilie steuerlich nicht immer absetzbar
München. Für Vermieter ist der dauerhafte Leerstand ihrer Immobilie ohnehin ein existenzbedrohendes Problem. Das kann sich noch verschärfen, wenn das Finanzamt die auflaufenden Verluste des Vermieters steuerlich nicht mehr anerkennen will, weil sie keine Einkunftserzielungsabsicht mehr annimmt. Problematisch kann die Einkunftserzielungsabsicht vor allem dann werden, wenn die Immobilien lange leerstehen und nur schwer vermietbar sind. Hier reicht es nicht mehr aus, wenn Vermieter nachweisen können, dass sie sich ernsthaft um neue Mieter bemüht haben.
Der Bundesfinanzhof (AZ: IX R 54/08) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Immobilie jahrelang nicht vermietet werden konnte. Die Bundesrichter erkannten die Werbungskosten nicht an. Die Begründung: Ist eine Immobilie dauerhaft nicht vermietbar und besteht kein Markt dafür, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet und eventuell auch durch bauliche Veränderungen auf einen vermietbaren Zustand hinwirken. Er hätte versuchen müssen, die Räumlichkeiten Privatinteressenten anzubieten.
In dem Fall aber blieb der Eigentümer größtenteils untätig und ließ so die Vermietungsabsicht nicht erkennen. Damit mangelte es den Richtern auch an einer Einkunftserzielungsabsicht, sodass der Mann die Werbungskosten nicht steuerlich geltend machen konnte.
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