Leiharbeiter müssen bei der Betriebsgröße mitgezählt werden
Erfurt (dapd). Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird das Kündigungsschutzgesetz wieder in mehr Betrieben gelten. Längerfristig beschäftigte Leiharbeiter zählen nämlich bei der Größe des Unternehmens mit. Das entschieden die Arbeitsrichter in Erfurt am späten Donnerstagabend. Die Zählung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Kündigungsrecht. Denn das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn „in der Regel“ mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
Das Urteil erging im Falle eines gekündigten Arbeitnehmers in Bayern. Ihm war im November 2009 gekündigt worden. Die Arbeitsgerichte wiesen die dagegen eingereichte Klage ab. Weil im Betrieb in der Regel weniger als zehn Personen beschäftigt seien, gelte das Kündigungsschutzgesetz nicht. Die eingesetzten Leiharbeiter seien nicht dazuzurechnen, urteilten die Vorinstanzen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied anders. Die Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe solle dem Umstand Rechnung tragen, dass aufwendige und teure Kündigungsschutzprozesse Inhaber kleinerer Betriebe stärker belasten. „Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht“, hieß es zur Begründung.
Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Das muss nun prüfen, ob in dem betreffenden Betrieb Leiharbeiter in der Regel oder nur ausnahmsweise beschäftigt waren.