Stuttgart. Nutzen Selbstständige den Betriebs-Pkw oder Arbeitnehmer einen von der Firma überlassenen Wagen, muss für die Privatfahrten ein geldwerter Vorteil versteuert werden.
Hierbei können sie dem Finanzamt jederzeit die tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten mittels Fahrtenbuch nachweisen und hierdurch zu einem für sie günstigeren Ergebnis kommen. Doch oftmals werden die Aufzeichnungen wegen formaler Fehler oder Ungereimtheiten nicht anerkannt, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.
Soll der Pkw-Privatanteil nicht pauschal abgerechnet werden, müssen Steuerzahler über das ganze Jahr hinweg ein Fahrtenbuch führen, alle Kosten und Touren auflisten, sämtliche Belege sammeln sowie die beruflichen Fahrziele exakt angeben. Und wird dieser Nachweis anschließend vom Finanzamt nicht anerkannt, war die ganze Arbeit umsonst und der pauschale Ansatz kommt ohnehin wieder zur Anwendung.
Bemängelt wird von der Finanzverwaltung zumeist, dass die Aufzeichnungen über die Fahrten nicht zeitnah erfolgen, die Angaben unschlüssig sind oder eine Änderung der Daten im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden kann. Damit war nicht nur der gesamte Erfassungsaufwand umsonst, sondern es kommt rückwirkend zu einer höheren steuerlichen Belastung und damit zu Nachzahlungen für die Vergangenheit.
Auffällig sind auch Unstimmigkeiten, die Finanzbeamte gerne aufgreifen. Wohnt der besuchte Geschäftspartner beispielsweise in Köln und gibt es eine Benzinquittung vom gleichen Tag aus Berlin, so spricht dies gegen die Ordnungsmäßigkeit. Kommt das mehr als einmal vor, so darf der Fiskus durchaus den Privatanteil nach oben schätzen, urteilte beispielsweise das Finanzgericht München (AZ: 15 K 2945/07). Schlampige und lückenhafte Führung sollten daher Tabu sein, wenn Steuerminderungspotential über ein Fahrtenbuch angestrebt wird. Das erspart nicht nur Ärger mit dem Finanzamt, sondern mindert bei exakt aufgelisteten Dienstfahrten auch den steuerpflichtigen Privatanteil.
(DDP)