Wenn ein Versicherungsmakler um den wahren Gesundheitszustand des Versicherten weiß und dennoch im Antrag falsche Angaben macht, muss von einem arglistigen Verhalten ausgegangen werden, das auf den Versicherten zurückfällt. Denn der Makler steht rechtlich „im Lager des Versicherungsnehmers“, so dass sein Fehlverhalten den Versicherten trifft. Das entschied das Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen: 7 O 2480/11). Die Folge: Die Versicherung kann den Vertrag anfechten, so dass der Versicherungsschutz verloren geht.