BGH billigt Mehrwertsteuer-Rabattaktion von Media Markt
Karlsruhe. Eine Rabattaktion, die erst am Aktionstag selbst angekündigt wird, ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Verbraucher würden nicht in unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheine. Mit dieser Begründung wies der BGH eine Klage gegen die Elektrofachmarktkette Media Markt ab.
Im vorliegenden Fall warben am 4. Januar 2007 drei Media Märkte im Stuttgarter Raum unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt: «Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer». Der Preisnachlass gelte unter anderem für Waschmaschinen, Trockner und Kühlschränke.
Der klagende Konkurrent Euronics Deutschland verlangte, dass Media Markt eine solche Rabattaktion künftig unterlässt. Euronics hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei. Dies habe die Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei.
Das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision von Media Markt hatte nun Erfolg.
Der «mündige Verbraucher» könne mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen, betonte der BGH. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, würden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen.
(AZ: I ZR 75/08 – Urteil vom 31. März 2010)