Mini oder Midi? – Versicherungsregeln für geringfügige Beschäftigungen
Berlin. In Deutschland haben mittlerweile fast sieben Millionen Menschen einen sogenannten Minijob. Sie verdienen im Einzel- oder Nebenjob höchstens 400 Euro pro Monat und sind damit geringfügig entlohnte Beschäftigte. Für Arbeitgeber ist das Beschäftigungsmodell attraktiv, da sie lediglich pauschale Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung abführen müssen. Der Arbeitnehmer kassiert seinen Arbeitslohn in der Regel «Netto für Brutto», da er selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss und der Arbeitgeber die Lohnsteuer häufig ebenfalls übernimmt.
Komplizierter wird es, wenn Beschäftigte mehrere (Mini-)Jobs haben. Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist in jedem Fall versicherungsfrei. Ein zweiter Minijob würde allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengezählt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dann Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge für den zweiten Minijob bezahlen, nicht aber den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Beschäftigte, die ausschließlich geringfügig entlohnt arbeiten, müssen das Einkommen aus mehreren Minijobs zusammenrechnen. Die Jobs bleiben sozialabgabenfrei, wenn der gesamte Arbeitslohn im Jahresdurchschnitt unter 400 Euro liegt. Wird diese Grenze überschritten, müssen alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umgewandelt und Beiträge an die Kranken-, Pflege-, Renten- und auch Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Wer mit mehreren Jobs mehr als 400 Euro verdient, muss allerdings nicht sofort den vollen Beitragssatz zahlen. Vielmehr gilt für sogenannte Midijobs mit Einkünften zwischen 401 Euro und 800 Euro die Gleitzonenregelung. Innerhalb der Gleitzone zahlen Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsabgaben, während der Satz für den Arbeitnehmer mit wachsendem Einkommen ansteigt und bei 801 Euro schließlich den Regelbeitrag erreicht (für die genaue Berechnung empfiehlt sich die Benutzung eines Onlinerechners, z.B. unter www.gleitzonenrechner.de).
Minijobber können die 400-Euro-Grenze aushebeln, indem sie zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung, beispielsweise als Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt, annehmen. Das Einkommen aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist nämlich unabhängig von der Höhe sozialabgabenfrei und wird grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften zusammengerechnet. Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung dann, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus befristet ist.
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