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Mitarbeiter auf Probe sind nicht gesetzlich unfallversichert

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Aachen. Wer in einem neuen Betrieb einen Probearbeitstag macht, ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Das gilt nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen (AZ: S 8 U 26/09) für den Arbeitsweg genauso wie für den Schutz am Arbeitsplatz. Das liegt nach Meinung der Richter daran, dass das Probearbeitsverhältnis noch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist. Dies komme erst nach der Eingliederung in den Betrieb und der Aufnahme der Tätigkeit zustande.

Das bedeutet im Übrigen auch, dass am ersten regulären Arbeitstag kein Versicherungsschutz besteht. Denn auch dann ist noch nicht von einer Eingliederung und Arbeitsaufnahme auszugehen.

ddp.djn/ome/jwu/

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