Nahrungsergänzungsmittel sind inzwischen gesellschaftlich etabliert! In vielen Branchen aus den Bereichen Gesundheit, Ernährung und Fitness sind sie nicht mehr wegzudenken. Moderne Lebensgewohnheiten, hohe Leistungsansprüche sowie eine ausreichende Geldversorgung in weiten Teilen der Bevölkerung kurbeln den Verkauf an und ein Ende ist in absehbarer Zeit nicht in Sicht.
Deshalb spielen viele Menschen mit dem Gedanken, an diesem Boom zu partizipieren. Sei es, um mit einem Online-Shop eine Existenz zu gründen, sich ein weiteres Standbein aufzubauen oder einfach nur, um das eigene Budget aufzubessern. Dabei sind einige Vorgaben und gesetzliche Vorschriften zu beachten.
Nahrungsergänzungsmittel
In Deutschland gelten Nahrungsergänzungsmittel (NEM) als Lebensmittel und nicht als Arzneien, obwohl sie in ihrer konzentrierten Form Medikamenten ähneln. „Die Inhaltsstoffe besitzen ernährungsspezifische oder physiologische Wirkungen und dienen der ergänzenden Versorgung des menschlichen Stoffwechsels mit Nährstoffen, Vitaminen und Mineralstoffen“ berichtet das branchenspezifischen Informationsportal edubily.de. „Sie werden in dosierter Form in abgemessenen kleinen Mengen in Verkehr gebracht“.
Es gibt strenge Vorschriften beim Verkauf
Als Lebensmittel unterliegen NEM den Vorschriften des LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). Maßgeblich ist § 11 LFGB zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Eine verbotene Irreführung ist dann gegeben, wenn die Produktbezeichnungen und Angaben zum Inhalt nicht der Wahrheit entsprechen. Zudem gelten vom Hersteller attestierte Wirkungen als nicht erlaubt, wenn diese wissenschaftlich nicht belegbar sind. Auch wenn “besondere Eigenschaften” hervorgehoben werden, welche in allen vergleichbaren Konkurrenzprodukten präsent sind, ist das nicht zulässig.
Letztlich darf dem Produkt nicht der Anschein gegeben werden, es handele sich um ein Arzneimittel, Heilsversprechen sind demnach zu vermeiden. Verstöße können bis zu einem Jahr Gefängnisstrafe nach sich ziehen.
Zusätzlich ist beim Verkauf von NEM die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) zu beachten. So dürfen sie gewerbsmäßig nur in Fertigverpackungen vertrieben werden. Auf diesen müssen detaillierte Angaben bezüglich der Kategorien von Nährstoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, gemacht werden. Die Angabe der täglichen Verzehrmenge in Portionen ist ebenso Pflicht wie der Hinweis, dass diese nicht überschritten werden darf. Mit den Hinweisen zur Kindersicherheit und Informationen zum Verhältnis von NEM zur ausgewogener Nahrung werden die verpflichtenden Angaben komplettiert. Bei Verstößen drohen empfindliche Abmahnungen und Geldbußen.
Inhaltsstoffe
NEM können sowohl als Monoprodukte mit einem einzigen Wirkstoff sowie als Kombinationsprodukte mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen vertrieben werden. Die Regelungen bezüglich der Inhaltsstoffe sind bisher nur bei den Vitaminen ausformuliert.
Die Gruppe der “sonstigen Stoffe” ist um einiges größer und uneinheitlich. Für einen Großteil der Substanzen wie Aminosäuren, Ballaststoffe sowie Pflanzen- und Kräuterextrakte arbeitet der Gesetzgeber deshalb mit einer Negativliste.
Verbotene Stoffe!
Bisher gelangten nur zwei Stoffe auf diese Liste. Zum einen ist das Ephedra, auch als Mexikanischer Tee gehandelt, welcher in Form und Charakter Amphetaminen ähnelt. Dieser führt in größeren Dosen zu Rauschzuständen.
Zudem gelangte Yohimbe auf den Index. Für diese afrikanische Baumrinde fehlt eine toxikologische Charakterisierung.
Dosierung
Bisher gibt es zur Dosierung noch keine einheitlichen Regelungen der EU (Europäische Union). Einige Länder haben deswegen nationale Höchstmengen eingeführt. In Deutschland werden diese Werte durch die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sichergestellt.
Wie darf man Nahrungsergänzungsmittel bewerben?
Auch in diesen Belangen sind NEM den Lebensmitteln gleichgestellt. Es gelten die Bestimmungen des NEMV und des LFGB. Allerdings sind es NEM-Produkte, welche mit hohem Aufwand beworben werden. Deshalb sollte auf die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geachtet werden.
Im Übrigen steht einem Vertrieb über einen Online-Shop nichts im Wege, solange die Vorschriften bezüglich Kennzeichnung eingehalten werden.
Ist die Sicherheit gewährleistet?
Da für NEM dieselben strengen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gestellt werden wie für alle Lebensmittel, ist der Sicherheitsstandard dementsprechend. Zudem müssen sie vom Hersteller oder Importeur beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel (BVL) angezeigt werden, was eine effiziente Überwachung garantiert.
Die Hauptverantwortung für die Sicherheit liegt jedoch bei den Herstellern. In umfangreichen Eigenkontrollen und im Rahmen des betriebsinternen Qualitätsmanagements werden die höchsten Ansprüche an Gesetzeskonformität, Qualität und Sicherheit gewährleistet.