Neuregelungen für Abzug von Unterhaltszahlungen beachten
Stuttgart. Wer Angehörigen finanziell unter die Arme greift, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von jährlich 8004 Euro pro Person geltend machen. Zusätzlich können noch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung steuermindernd übernommen werden. Dabei ist anders als etwa bei Krankheitskosten keine zumutbare Eigenbelastung anzurechnen, sodass sich die Beträge schon ab dem ersten Euro steuerlich auswirken. Um diese Option auszunutzen, sollten die Beteiligten aktuelle Regelungen kennen, die das Bundesfinanzministerium in zwei aktuellen Schreiben zum Abzug von Unterhaltszahlungen neu definiert hat (Az. IV C 4 – S 2285/07/0006:001). Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Absetzbar sind generell die Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. Hierzu zählen der getrennt lebende Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkel oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Hinzu kommt der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn dieser grundsätzlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hat, die aber wegen der Unterstützung nicht in Anspruch nimmt.
Bei einem Wohnsitz in Deutschland wird nicht geprüft, ob sich der Bedürftige ernsthaft um Arbeit bemüht, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ausreichend ist bereits, wenn er gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügt. Nur wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, verlangt das Finanzamt konkrete Nachweise der Bedürftigkeit. Der müssen Zahlende sogar besonders ausführlich nachkommen, da über die Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung eine Reihe von detaillierten Fragen beantwortet werden müssen.
Generelle Bedingung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung von 8004 Euro pro Jahr und Person ist jedoch, dass die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Dies ist der Fall, wenn der Unterstützte kein oder nur geringes Einkommen hat. Zudem darf der Bedürftige nur über wenig verwertbare eigene Besitztümer verfügen. Nicht als Vermögen sieht der Fiskus Beträge bis zu 15 500 Euro sowie das selbst genutzte Eigenheim an.