Neuwagenkauf – Ist der Hersteller verpflichtet, Garantie und Gewähr zu geben?
Jülich – Bei einem Neuwagenkauf lohnt sich der Blick auf die Gewährleistungen und Garantiebedingungen allemal. Denn während die Gewährleistung zum Beispiel gesetzlich vorgeschrieben ist, kann bei der Garantie der Hersteller selbst entscheiden, ob und wie lange diese besteht. Worauf man beim Kauf eines Neuwagens achten sollte, erklärt der Rechtsexperte Markus Mingers:
Gewährleistung – Wofür haftet der Hersteller?
„Laut der Gewährleistung – oder auch Sachmängelhaftung – muss der Hersteller für ein vollkommen funktionstüchtiges Fahrzeug in den ersten zwei Jahren garantieren. In welchem Umfang der Hersteller für die Mangelfreiheit am Wagen haften muss, ist gesetzlich vorgeschrieben“, stellt Markus Mingers klar. Sollte nach dem Kauf des Wagens auffallen, dass Mängel bereits zum Erwerbszeitpunkt vorhanden waren, ist der Hersteller verpflichtet, für den Schaden aufzukommen. In diesem Fall stehen dem Käufer mehrere Möglichkeiten offen: Entweder kann dieser die kostenfreie Reparatur des Wagens einfordern, Ansprüche auf einen Ersatzwagen geltend machen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. „Um sein Recht auf eine Ersatzlieferung einfordern zu können oder um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein“, gibt Mingers zu bedenken. So tritt im Schadensfall am Auto die sogenannte Beweislastumkehr in Kraft: Der Hersteller muss in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf beweisen können, dass das Fahrzeug beim Erwerb einwandfrei war – anderenfalls muss er für den Schaden haften. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen können, dass der Schaden nicht selbst verschuldet wurde, sondern schon beim Kauf vorhanden war. Ist der Käufer dazu nicht in der Lage, muss er selbst für die Reparatur aufkommen.
Die Garantie ist kein Muss für den Hersteller
„Der Hersteller hat die Wahl, ob er eine Garantie gewährt oder nicht. Er entscheidet auch, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er die Funktionsfähigkeit des Wagens garantiert“, erläutert Mingers. Vor dem Autokauf sei es immer ratsam, die Garantiebedingung sorgfältig zu prüfen, um sich vor allem einen Überblick darüber zu verschaffen, für welche Schäden man eigenständig aufkommen muss. „Ein gutes Beispiel sind Rostschäden am Fahrzeug, denn diese werden nicht in allen Fällen von der Garantie abgedeckt“, weiß der Rechtsexperte. So ist der Rostschaden in der Garantie mit eingeschlossen, wenn dieser von innen nach außen, d.h. durch einen Korrosionsschaden entstanden ist, oder eine Durchrostung droht. Die Garantie greift allerdings nicht für Rostschäden, die außen am Lack entstanden sind. Weiterhin rät Mingers dazu, in jedem Fall die vorgegebenen Wartungsintervalle zu beachten und in einem Garantiefall Markenwerkstätte aufzusuchen, die vom Hersteller autorisiert wurden. Übrigens gelten Garantiebedingungen auch, wenn der Neuwagen über das Internet erworben wurde.
Quelle: Pressebüro Mingers & Kreuzer