Köln (ddp.djn). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Offenlegung von Vorstandsgehältern bei einer nordrhein-westfälischen Sparkasse untersagt. Mit dem Urteil vom Dienstag verbot der 15. Zivilsenat des OLG einer niederrheinischen Sparkasse durch einstweilige Verfügung, die Bezüge des Vorstandsvorsitzenden in der Jahresbilanz, dem Anhang oder dem Geschäftsbericht unter Namensnennung zu veröffentlichen. In seiner mündlichen Begründung ließ der Senat erkennen, dass er die entsprechende Gesetzesvorschrift des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes für verfassungswidrig hält. Das anderslautende Urteil des Landgerichts Köln wurde abgeändert.
In dem Fall hatte der Vorstandschef seinem Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollen, die Höhe seiner Bezüge in der Jahresbilanz, im Geschäftsbericht oder an anderer Stelle offen zu legen. Er machte geltend, die Veröffentlichung sei rechtswidrig, weil dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Bevölkerung habe kein berechtigtes Interesse daran, die Höhe seiner Bezüge zu kennen.
Die im Sparkassengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen seit diesem Jahr vorgesehene Offenlegung der Gehälter sei zudem verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz gehabt habe. Die Sparkasse hatte sich darauf berufen, dass sie nach dem Gesetz zur Veröffentlichung des Gehalts verpflichtet sei.
Der Zivilsenat folgte dieser Einschätzung nicht. Die Veröffentlichung der Bezüge greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vorstandschefs ein. Dieser Eingriff sei aber nicht durch die Gesetzesvorschrift des Sparkassengesetzes gerechtfertigt, weil das Land keine Gesetzgebungskompetenz gehabt habe. Das Recht des Bank- und Börsenwesens gehöre zur konkurrierenden Gesetzgebung des Grundgesetzes, die vom Bund bereits geregelt sei.
(Az.: OLG Köln 15 U 79/09)