Online-Recht: „Top 10“ der Impressumsfehler
Trotzdem es sich beim Web-Impressum nahezu um einen „Klassiker“ im Onlinerecht handelt und inzwischen jeder Webmaster um diese Problematik weiß bzw. wissen sollte, gibt es nach wie vor diverse Fehler, die bei den Pflichtangaben gemacht werden:
– gänzlich fehlendes Impressum
– falsch benannt / falsch auf Webseite positioniert
– Einbindung als Grafik
– Verlinkung mit Kontaktformular anstatt der Angabe einer Mail-Adresse
– Angabe des Unternehmens ohne Rechtsformzusatz (z.B. GmbH, e.K., GbR…)
– Angabe einer Postfachadresse anstelle einer ladungsfähigen Anschrift
– veraltete Gesetzesangaben (z.B. „§ 6 TDG“ oder „gem. MDStV“)
– fehlende Angabe aller Vertretungsberechtigten, etwa bei GmbH, AG etc.
– Handelsregisterangaben (Gericht, Nr.) unvollständig oder gar nicht angegeben
– Angabe einer Sonderrufnr. (0900, 0180 etc.) ohne Angabe der damit verbundenen Kosten
Diese Aufzählung ist natürlich weder abschließend noch wertend zu betrtachten. Die Praxis zeigt aber, dass die genannten Punkte nicht selten übersehen bzw. falsch umgesetz werden. So ist etwa das Teledienstegesetz bereits seit März 2007 außer Kraft und durch das Telemediengesetz ersetzt worden, es wird aber dennoch weiterhin häufig zitiert. Ebenso wird bisweilen übersehen, dass bei der gemeinschaftlichen Unternehmung mehrerer Personen u.U. eine GbR kraft Gesetzes vorliegt – was dementsprechend nicht bei der Gestaltung des Impressum-Inhalts berücksichtigt wird.
Praxistipp: Web-Designer / -Programmiere haben gewisse Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber ihren Kunden, so dass sie diese auch auf rechtliche Aspekte hinweisen müssen. Dennoch ist ihnen auch nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) in aller Regel eine konkrete Rechtsberatung untersagt. Daher ist es wichtig, dass Webmaster Grundkenntnisses des Onlinerechts besitzen und ihre Kunen auf etwaige Problemfelder hinweisen. Die entsprechende Beratung kann und sollte dann ein auf diesem Gebiet erfahrener Jurist übernehmen.