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Post muss Afrikaner wegen Diskriminierung Schadenersatz zahlen

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Hamburg. Die Deutsche Post darf Bewerber für eine Stelle als Zusteller nicht bereits nach einem telefonischen Erstkontakt wegen schlechter Sprachkenntnisse ablehnen. Für Angehörige anderer Ethnien sei es schwerer als für deutsche Muttersprachler, bei dem telefonischen Erstkontakt «ein ansprechend klares und deutliches Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen», begründete das Gericht nach Angaben einer Sprecherin am Donnerstag ein Urteil vom 26. Januar. Danach muss die Deutsche Post einem Afrikaner wegen des Vorwurfs der Diskriminierung Schadenersatz in Höhe von 5400 Euro zahlen.

Der 38 Jahre alte Mann von der Elfenbeinküste mit Muttersprache Französisch hatte vor dem Arbeitsgericht geklagt, weil er sich wiederholt erfolglos als Briefzusteller bei der Post beworben hatte. Das Unternehmen begründete die Ablehnung mit den fehlenden Deutschkenntnissen des Mannes, die nach lediglich einem Telefonat beurteilt wurden.

In dieser Vorgehensweise liegt eine «mittelbare Benachteiligung» von Bewerbern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, wie es in der Urteilsbegründung des Gerichts weiter hieß. Dieses Verfahren sei weder geeignet noch erforderlich, um zu ermitteln, ob ein Bewerber die erforderlichen Deutschkenntnisse mitbringe. Dafür sei ein kurzer telefonischer Kontakt keine hinreichende Grundlage.

Die Deutsche Post hat nun einen Monat Zeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Eine Entscheidung stehe noch aus und solle erst nach einer Prüfung der Urteilsbegründung fallen, sagte ein Unternehmenssprecher auf ddp-Anfrage. Ebenso gebe es bei der Deutschen Post Überlegungen, das Auswahlverfahren entsprechend zu verändern.

ddp.djn/jaw/mbr

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