Probleme mit dem Kleingedruckten bei Unfallversicherung beachten!
Köln (ddp.djn). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 20 U 31/09) ist es nicht zu beanstanden, dass im Kleingedruckten einer Unfallversicherung die Voraussetzungen für die Leistungspflicht in einem früheren Punkt behandelt werden als der Hinweis auf die Fristwahrung.
In dem vorliegenden Fall der Versicherungsbedingungen ist der Versicherte gehalten, die Invalidität binnen 15 Monaten ärztlich feststellen zu lassen. Der Versicherer muss darauf in den Versicherungsbedingungen auch klar und durchschaubar hinweisen.
Dass jedoch die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in zwei Unterpunkten geregelt sind, die nicht genau hintereinander stehen, verstößt nicht gegen das Gebot, dass der Versicherer klar und deutlich auf die Pflichten des Versicherten hinweisen muss. Die Regelung ist damit wirksam und der Versicherer muss nicht zahlen, wenn die 15-Monats-Frist nicht eingehalten wird.