Der normale „Durchschnitts-Verbraucher“ muss bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung, in welcher auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Zubehör nicht im Angebot enthalten ist. Ein dahingehendes, allgemeines Verbraucherverständnis existiert nicht. Dies sieht jedenfalls das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 22.12.2009 (Aktenzeichen: 5 W 124/09) so.
Praxistipp: Zwar sind Abbildungen im Rahmen einer Produktbeschreibung immer eine schöne Sache – sie bergen allerdings auch Gefahren. Daher sollte als Bildunterschrift zur Klarstellung ein Zusatz, wie etwa „Abbilung ähnlich“ oder – bezogen auf den vom Kammergericht entschiedenen Fall – „Zubehör nicht im Lieferumfang enthalten“ etc., eingefügt werden.