Wird ein Flug abgesagt, ist dies äußerst ärgerlich. Insbesondere wenn es sich um einen Rückflug handelt und man unter Umständen länger im Ausland bleiben muss. Doch welche Ansprüche auf Entschädigung hat man in diesen Fällen? Muss die Fluggesellschaft eventuell anfallende Hotelkosten übernehmen?
Wann besteht Anspruch auf Entschädigung?
Wird ein Flug annulliert, hat man grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Flugausfall durch „außergewöhnliche Umstände“ zustande kam. Dazu zählen etwa schlechtes Wetter, Reisebeschränkungen und Streiks bei der Flugsicherung, also Ursachen, die nicht von der Fluggesellschaft abhängig bzw. verschuldet sind. Weiters ist zu beachten, dass folgende Bestimmungen nur für Flüge, die in der EU starten oder mit einer EU-Fluglinie in der EU landen, gelten.
Zudem hat man keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Fluggesellschaft mehr als 14 Tage vor dem Abflugtermin über die Annullierung informiert hat. Wenn die Benachrichtigung zwischen sieben und 14 Tagen vor dem Abflug übermittelt wird, so muss ein alternativer Flug angeboten werden, der maximal zwei Stunden vor oder vier Stunden nach dem eigentlichen Flug startet. Erfolgt die Absage weniger als sieben Tage zuvor, so gilt eine maximale Vorverlegung von einer Stunde und eine maximale Verspätung von zwei Stunden. Andernfalls muss die Airline Ausgleichszahlungen tätigen.
Entschädigung bei Flugannullierung
Steht einem unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte nun eine Entschädigung zu, hängt die Höhe dieser in erster Linie von der Flugdistanz ab. Sie ist nicht vom Ticketpreis abhängig, weshalb es sich durchaus auch bei günstigen Flugtickets lohnt, seine Rechte geltend zu machen.
- Flugstrecken bis 1 500 Kilometer: 250 € pro Person
- EU-Inlandsflüge mit Flugstrecke von über 1 500 Kilometer und alle anderen Flüge mit 1500 bis 3 500 Kilometer: 400 € pro Person
- Flüge über EU-Grenze hinaus mit Flugstrecke über 3 500 Kilometer: 600 € pro Personen
Da es je nach Situation kompliziert sein kann, diese Rechte einzufordern oder Airlines es absichtlich schwierig machen können, lohnt es sich, über Portale wie AirHelp seinen Anspruch prüfen und durchsetzen zu lassen. Solche Anbieter beschäftigen sich ständig mit solchen Themen und kennen sich in der Materie bestens aus.
Sonstige Leistungen – Hotel, Verpflegung
Führt der Flugausfall dazu, dass man für längere Zeit im Ausland gestrandet ist, da die Ersatzbeförderung erst Stunden oder Tage später stattfindet, muss die Airline auch für die Unterbringungskosten in diesem Zeitraum aufkommen. Wird also der Flug annulliert und Hotelkosten fallen an, ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, diese zu tragen. Allerdings liegt die Wahl des Hotels bei der Airline; es kann nicht ein beliebiges Hotelzimmer gebucht werden. Des Weiteren sind auch die Kosten für den Transport zum Hotel, beispielsweise mit Zug, Bus oder Taxi, von der Airline zu übernehmen.
Neben den Hotelkosten besteht auch ein Anspruch auf Übernahme der Erhaltungskosten wie Essen und Getränke. Es kann vorkommen, dass man Gutscheine für Restaurants im Flughafen bekommt. Manchmal muss man aber auch die Kosten für Speisen und Getränke vorerst selbst übernehmen. Deshalb sollten stets alle Rechnungen aufgehoben werden; sie können später als Beweismittel dienen.
Bei der Annullierung eines Fluges stehen einem je nach Situation Rechte auf Entschädigungen zu. Um diese einzufordern sollte man gut informiert sein und kann auch Portale wie AirHelp zurate ziehen.