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Rechtstipp: Arbeit auf Aufforderung nach gewonnenem Prozess

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Berlin. Haben Arbeitnehmer erfolgreich gegen ihre Kündigung geklagt, müssen sie nicht unaufgefordert wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Vielmehr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz anbieten und zugleich erklären, den bestehenden Arbeitsvertrag anzuerkennen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg weist der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hin.

Mit ihrer Klage verlangte eine Montiererin die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte. Sie hatte einen Kündigungsschutzprozess gegen ihren Arbeitgeber gewonnen, war aber nach der Urteilverkündung noch für zwei Wochen krank geschrieben. Am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit teilte sie mit, dass sie am nächsten Arbeitstag um 7.00 Uhr im Betrieb erscheinen werde. Als die Arbeitnehmerin am genannten Datum nicht pünktlich und erst auf Aufforderung erschien, erteilte ihr Arbeitgeber eine Abmahnung.

Dies hielt die Montiererin nicht für gerechtfertigt. Denn ihr Arbeitgeber habe sie nach dem verlorenen Prozess nicht zur Arbeitsaufnahme aufgefordert und auch nicht auf ihre Ankündigung reagiert, wieder im Betrieb zu erscheinen. Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Klägerin habe durch ihre Verspätung keine Vertragspflichten verletzt. Denn der Arbeitgeber habe sie gekündigt und hätte sie nach dem verlorenen Prozess erst zur Arbeitsaufnahme auffordern müssen. Dabei sei es unerheblich, dass der Arbeitgeber sie im Vergleichsverfahren vor Beginn der Kündigungsschutzprozesses auf ihre Arbeitspflicht hingewiesen habe.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2009, AZ: 26 Sa 1840/09)

ddp.djn/rog/rab

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