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Rechtstipp: Arbeitnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit

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Mainz. Verursachen Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug einen Verkehrsunfall, müssen sie den entstandenen Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit ersetzen. Dabei muss sich ein Arbeitnehmer nicht bereits deswegen einen groben Fehler vorwerfen lassen, weil er eine Dienstanweisung missachtet hat, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor geht.

Im konkreten Fall hatte ein Angestellter der Bundeswehr einen Geländewagen rückwärts ausgeparkt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt. Weil er laut Dienstanweisung den Geländewagen nur mit Einweiser hätte rückwärts fahren dürfen, warf der Arbeitgeber dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit vor und verlangte von diesem die Übernahme der Reparaturkosten von gut 867 Euro.

Der Fahrer klagte gegen diese Schadenersatzforderung und war in zweiter Instanz erfolgreich. Die Richter stellten zwar einen Verstoß gegen die Dienstvorschriften fest. Doch habe der Kläger den Geländewagen auf einem Parkplatz innerhalb des Kasernengeländes bewegt, auf dem zum Unfallzeitpunkt kein anderes Fahrzeug gefahren sei. Dass er unter diesen Umständen auf eine Einweiser verzichtet habe, sei nicht grob fahrlässig gewesen, so das Gericht.

(LAG Mainz, Urteil vom 14. Januar 2010, AZ: 10 Sa 394/09)

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