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Rechtstipp: Autoradio für Selbstständige gebührenpflichtig

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Berlin. Anders als ein Arbeitnehmer muss ein Selbstständiger auch dann für sein Autoradio Gebühren zahlen, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle und zurück nutzt. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgericht Mainz hat die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hingewiesen.

Im konkreten Fall sollte ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen rückwirkend Rundfunkgebühren für sein Autoradio zahlen. Dagegen argumentierte er, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Gebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei.

Die Richter folgten der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Gebührenfreiheit des sogenannten Zweitgerätes nicht. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn es nur für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte benutzt werde. Denn bei Selbstständigen sei die Wohnung – jedenfalls in der Regel – in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle bereits der Berufsausübung zuzuordnen.

(AZ: 4 K 1116/08)

ddp.djn/nom/hoe

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