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Rechtstipp: Besichtigungsrecht des Vermieters auch am Samstag

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Frankfurt/Main. Der Vermieter darf auch samstags die Wohnung eines Mieters besichtigen, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass eine Besichtigung «während der üblichen Tageszeit» und «werktags bis 19 Uhr» möglich ist. Denn ein Samstag ist ein Werktag. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der Vermieter eines Einfamilienhauses wollte seine Immobilie verkaufen. Da er berufstätig war und bei der Besichtigung der Interessenten anwesend sein wollte, bat er den Mieter, ihm nach vorheriger schriftlicher Ankündigung alle vier Wochen samstags zwischen 11 und 12 Uhr Zutritt zu gewähren. Das lehnte der Mieter ab.

Das Gericht entschied, dass das Besichtigungsrecht eines Vermieters auch an einem Samstag besteht. Er hatte er ein berechtigtes Interesse, das Grundstück und die Mieträume mit potenziellen Käufern zu besichtigen. Aus beruflichen Gründen könne das nur samstags geschehen. Der Mieter werde dabei auch nicht übermäßig beeinträchtigt, weil nur alle vier Wochen eine Besichtigung nach entsprechender schriftlicher Ankündigung geplant sei, so die Richter. (AZ: 24 U 242/08)

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