Rechtstipp: Besteller muss für Feuerwehr zahlen
Düsseldorf. Wer die Feuerwehr ruft, muss sie auch bezahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig verweist die Rechtsschutzversicherung ARAG. Im Oktober 2009 musste die Feuerwehr zu einem Wohngebäude in Peine ausrücken, um den nach einem Riss in der Brunnenpumpe mit Wasser vollgelaufenen Heizungskeller auszupumpen.
Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute Gebühren in Höhe von 516 Euro. Diese verlangte sie von dem Eigentümer und Vermieter des Hauses. Hiergegen klagte der Eigentümer. Das Gericht gab ihm recht. Sofern eine andere Person als der Eigentümer die Feuerwehr anfordert, darf die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt hätten. (AZ: 1 A 180/09)