Rechtstipp: Bis zu 260 Arbeitsstunden pro Monat sind erlaubt
Ein Arbeitsvertrag, der einen festen Monatslohn für eine Arbeitszeit von „bis zu“ 260 Stunden vorsieht, verstößt nicht gegen das Arbeitszeitgesetz. Entsprechend können sich Arbeitgeber nicht auf die zulässige Stundenzahl berufen und den Monatslohn mit der Begründung herabsetzen, dass die vereinbarte Arbeitszeit gesetzeswidrig sei, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied.
Damit gaben die Richter der Klage eines Lkw-Fahrers statt, der ausstehenden Arbeitslohn von rund 1.270 Euro von seinem Arbeitgeber eingefordert hatte. Der Kläger arbeitete seit 1999 auf Grundlage eines Arbeitsvertrags, der für monatlich „bis zu“ 260 Arbeitsstunden eine Vergütung von zuletzt 2.045 Euro vorsah. Im August 2010 setzte der beklagte Arbeitgeber die vertragliche Arbeitszeit auf 208 Stunden fest. Da der Stundenlohn unverändert blieb, sank der feste Monatslohn deutlich.
Das Arbeitsgericht Eberswalde wies die gegen die Änderung gerichtete Klage des Lkw-Fahrers in erster Instanz ab. Da der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von 260 Stunden gegen die gesetzlich zulässige monatliche Höchstarbeitszeit von 208 Stunden verstoße, sei die Anpassung der Arbeitszeit und damit auch des Entgelts notwendig gewesen.
Die Richter am Landesarbeitsgericht folgten dieser Argumentation jedoch nicht. So seien im Vertrag die 260 Monatsstunden gerade nicht als regelmäßige, sondern nur als ausnahmsweise mögliche Arbeitszeit festgelegt. Damit sei der Vertrag nicht rechtswidrig.
(Aktenzeichen: 6 Sa 932/11)
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