Rechtstipp: Eigenkündigung kann Abfindungsanspruch bringen
Mainz (ddp.djn). Arbeitnehmer können auch im Fall einer Eigenkündigung von ihrem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber abgemahnt wurde und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, wie das Landesarbeitsgericht Mainz entschied.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber wiederholt mit der Gehaltszahlung in Rückstand geraten. Schließlich erteilte die klagende Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung, in der sie die pünktliche Zahlung ihres Arbeitslohns einforderte und für den Fall einer erneuten Verzögerung «arbeitsrechtliche Konsequenzen» androhte. Als ihr Gehalt kurz nach Ausspruch der Abmahnung erneut verspätet einging, kündigte sie fristlos. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie die Auszahlung des Gehalts, das ihr bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte. Zudem forderte sie eine Entschädigung ein.
Die Richter am Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin Recht. Der beklagte Arbeitgeber müsse die Arbeitnehmerin entschädigen, da er die fristlose Eigenkündigung durch vertragswidriges Verhalten ausgelöst habe. Der wiederholte Zahlungsverzug sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Zudem war der Arbeitgeber durch die «unmissverständliche» Abmahnung ausreichend gewarnt worden, wie die Richter befanden. Die Klägerin habe neben der Fortzahlung ihres Gehalts bis zum ordentlichen Kündigungstermin auch Anspruch auf Schadenersatz. Denn der Arbeitgeber habe durch sein Verhalten die Klägerin dazu gezwungen, einen durch das Kündigungsschutzgesetz abgesicherten Arbeitsplatz aufzugeben. Für diesen Schaden müsse sie einen Ausgleich bekommen.
(LAG Mainz, Urteil vom 21. April 2009, AZ: 3 Sa 701/08)