Rechtstipp: Eine auferlegte Spende ist absetzbar
Düsseldorf. Eine Spende kann auch dann als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Spende als Auflage im Rahmen einer Schenkung erfolgt. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (AZ: 16 V 896/09 A) entschieden und damit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.
In dem Fall hatte ein Ehepaar rund 350 000 Euro geschenkt bekommen. Der Schenker hatte sich dafür ausbedungen, dass das Ehepaar zunächst ihm und nach seinem Tod der Deutschen Herzstiftung monatlich Geld zahlen sollte. Die Zahlungen an die Deutsche Herzstiftung wollten die Beschenkten als Spende steuerlich absetzen, das Finanzamt verweigerte jedoch den Spendenabzug, weil die Spende nicht freiwillig und unentgeltlich geleistet worden war. Das sah das Finanzgericht jedoch anders. Bei einer Schenkung unter Auflage einer Spende fehle es weder an der Freiwilligkeit noch an der Unentgeltlichkeit. Jetzt muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden, wie mit der Spende verfahren werden soll.