Rechtstipp: Fahrtenbuch darf keine widersprüchlichen Angaben haben
München. Wer ein Fahrtenbuch führt, sollte darauf achten, dass die Eintragungen zeitnah und vollständig sind. In einem vor dem Finanzgericht München verhandelten Fall war das Fahrtenbuch nicht stimmig. Die Tankrechnungen stimmten nicht den Routenangaben überein, sodass die Richter davon ausgingen, dass das Fahrtenbuch später anhand des Terminkalenders nachträglich geschrieben wurde: Dessen Eintragungen stimmten haargenau mit dem Fahrtenbuch überein.
Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Erfassung der Daten, die für die Beweiskraft des Fahrtenbuches wichtig ist. Denn wenn einzelne Angaben nicht stimmen, stellt sich die Frage, wie korrekt die übrigen Angaben sind. Da die Finanzämter solche Fahrtenbücher nicht zulassen müssen, wird in solchen Fällen die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt.
(AZ: 15 K 2945/07)
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