Rechtstipp: Falsche Auto-Farbe ist Pflichtverletzung
Düsseldorf. Bei Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe liegen regelmäßig ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers vor. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) verweist die Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Pkw und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung, hätten die Richter befunden.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen eine Chevrolet Corvette gekauft. Das ausgelieferte Fahrzeug habe jedoch nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in «Le Mans Blue Metallic» aufgewiesen, sondern sei schwarz gewesen. Der Corvette-Fan habe die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung verweigert, der Händler habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Händler klagte und verlangte vom Käufer Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Fall landete vor dem BGH, der festgestellte, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.
Laut Arag wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch zu klären sei, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt hätten.
(AZ: VIII ZR 70/07)